Mit folgenden Krankenkassen kann direkt verrechnet  werden:

  • Gebietskrankenkasse
  • BVA Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
  • VA der österreichischen Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)
  • SVA der gewerblichen Wirtschaft

Bringen Sie einen vom Facharzt für HNO, Kinderheilkunde,  Neurologie oder Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgestellten  Verordnungsschein. Dieser Schein muss von der zuständigen Krankenkasse bewilligt  sein.

Für Patienten anderer Krankenkassen gilt:

Sie benötigen einen vom Facharzt ausgestellten und von Ihrer  Krankenkasse bewilligten Verordnungsschein. Jede Therapie wird gleich in  Rechnung gestellt. Nach 10 Sitzungen schicken Sie den bewilligten  Verordnungsschein gemeinsam mit der Honorarnote an Ihren  Krankenversicherungsträger. Dieser refundiert den jeweils gültigen Tarif.